Vermessung & Geoinformation Gesellschaft mbH

Auszug aus dem BaupolG § 17 (2)

. . . . . . dabei hat die Baubehörde die Vermessung gemäß Abs. 1 auf Kosten des Bauherrn zu veranlassen, wenn dieser den vorgeschriebenen Plan nicht auf Aufforderung innerhalb angemessener Frsit vorlegt, und die Vermessungsdaten sodann dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.


Preisanfrage Kollaudierungsplan gemäß § 17
 

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