Allgemeine  Geschäftsbedingungen der Technischen Büros-Ingenieurbüros Österreichs

1.) Geltung der Allgemeinen  Geschäftsbedingungen
und Abweichungen

a) Die folgenden Allgemeinen  Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträ¤ge  zwischen dem Auftraggeber und dem Technischen Büro-Ingenieurbüro.

b) Abweichungen von diesen Bedingungen und  insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom  Technischen Büro-Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und  bestätigt werden.

2.) Angebote, Nebenabreden

a) Die Angebote des Technischen  Büros-Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und  zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschliesslich des Honorars. Eine  zwischen Anbotserstellung und Rechnungslegung erfolgte Änderung der Honorare in  dem vom Fachverband Technische Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen  Honorarrichtlinien und Leistungsbildern berechtigt das Technische  Büro-Ingenieurbüro zu einer entsprechenden Änderung des Honorars.

b ) Enthält eine Auftragsbestä¤tigung des  Technischen Büros-Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten  diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich  schriftlich widerspricht.

c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich  der Schriftform.

3.) Auftragserteilung

a) Art und Umfang der vereinbarten  Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen  Geschäftsbedingungen.

b) Ãnderungen und Ergä¤nzungen des Auftrags  bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Technische Büro-Ingenieurbüro  um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro  verpflichtet sich zur ordnungsgemässen Durchführung des ihm erteilten Auftrags  nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der  Wirtschaftlichkeit.

d) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann  zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im  Namen und Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Technische  Büro-Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht  schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen,  dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu  widersprechen.

e) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann  auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen  und diesen im Namen und für Rechnung des Technischen Büros-Ingenieurbüros  Aufträge erteilen.

Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist  jedoch verpflichtet den Auftrag-geber schriftlich zu verständigen, wenn es  beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem  Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den  Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Technische  Büro-Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.

4.) Gewährleistung und  Schadenersatz

a) Gewährleistungsansprüche können nur  nach Mä¤ngelrügen erhoben werden, die ausschliesslich durch eingeschriebenen Brief  binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen  hat.

b) Ansprüche auf Wandlung und  Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des  Fehlenden sind vom Technischen Büro-Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist,  die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung  vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf  Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht  werden.

c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro hat  seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299  ABGB) zu erbringen.

5.) Rücktritt vom Vertrag

a) Ein Rücktritt vom Vertrag  ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

b) Bei Verzug des Technischen Büros-Ingenieurbüros mit einer  Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen  Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder  einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages  durch das Technische Büro-Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich  behindert, ist das Technische Büro-Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt  berechtigt.

d) Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält das Technische  Büro-Ingenieurbüro den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei  unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. §1168 ABGB findet Anwendung. Bei  berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Technischen  Büro-Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.

6.) Honorar

a) Dem Honoraranspruch des  Technischen Büros-Ingenieurbüros liegen die vom Fachverband Technischen  Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbilder  zugrunde. Die in Vertrag oder Vollmacht getroffenen besonderen  Honorarvereinbarungen gehen diesen Honorarrichtlinien vor.

b) Sä¤mtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in  Euro erstellt.

c) In den angegebene Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer  (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu  bezahlen.

d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen, aus  welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

7.) Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle  Büroleistungen ist der Sitz des Technischen Büros-Ingenieurbüros.

8.) Geheimhaltung

a) Das Technische  Büro-Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten  Informationen verpflichtet.

b) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung  seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an  dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des  Auftrages ist das Technische Büro-Ingenieurbüro berechtigt, das  vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu  veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9.) Schutz der Pläne

Pläne, Prospekte, Berichte,  Technische Unterlagen und dgl. Des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind  urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist  nur mit Zustimmung des Technischen Büros-Ingenieurbüros zulässig; ebenso die  Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber  selbst.

Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist berechtigt, der  Auftraggeber verpflichtet, bei Verüffentlichungen und Bekanntmachungen über das  Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichung) des Technischen  Büros-Ingenieurbüros anzugeben.

10.) Im Anwendungsbereich des  Konsumentenschutzes gelten dessen
zwingende Bestimmungen

Die Kompensation mit  allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie ständen im  rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich  festgestellt oder vom Technischen Büro-Ingenieurbüro anerkannt.

11.) Rechtswahl,  Gerichtsstand

a) Für Verträge zwischen  Auftraggeber und Technischem Büro-Ingenieur-büo kommt ausschliesslich  das österreichische Recht zur Anwendung.

Für alle Streitigkeiten aus diesem  Vertrag wird die Zustä¤ndigkeit des sachlich zustä¤ndigen Gerichts am Sitz des  Technischen Büros-Ingenieurbüros vereinbart.

 

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