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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Technischen Büros-Ingenieurbüros Österreichs
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
für alle gegenwärtigen und künftigen Verträ¤ge zwischen dem Auftraggeber und dem Technischen Büro-Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere
auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Technischen Büro-Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind,
sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschliesslich des Honorars. Eine zwischen Anbotserstellung und Rechnungslegung erfolgte
Änderung der Honorare in dem vom Fachverband Technische Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbildern berechtigt das Technische Büro-Ingenieurbüro zu einer
entsprechenden Änderung des Honorars.
b ) Enthält eine Auftragsbestä¤tigung des Technischen
Büros-Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich
aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Ãnderungen und Ergä¤nzungen des Auftrags bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch das Technische Büro-Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro verpflichtet sich zur
ordnungsgemässen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann zur
Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den
Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann auch zur
Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Technischen Büros-Ingenieurbüros Aufträge erteilen.
Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet
den Auftrag-geber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser
Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Technische Büro-Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mä¤ngelrügen
erhoben werden, die ausschliesslich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind
ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Technischen Büro-Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die
Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro hat seine Leistungen
mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Technischen Büros-Ingenieurbüros mit
einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung
oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Technische Büro-Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Technische
Büro-Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält das
Technische Büro-Ingenieurbüro den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. §1168 ABGB findet Anwendung. Bei berechtigtem
Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Technischen Büro-Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar
a) Dem Honoraranspruch des Technischen
Büros-Ingenieurbüros liegen die vom Fachverband Technischen Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbilder zugrunde. Die in Vertrag oder Vollmacht getroffenen
besonderen Honorarvereinbarungen gehen diesen Honorarrichtlinien vor.
b) Sä¤mtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in Euro erstellt.
c) In den angegebene Honorarbeträgen ist die
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Technischen Büros-Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist zur
Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist auch zur
Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das
Technische Büro-Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
Pläne, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen und
dgl. Des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Technischen Büros-Ingenieurbüros zulässig;
ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.
Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist berechtigt,
der Auftraggeber verpflichtet, bei Verüffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichung) des Technischen Büros-Ingenieurbüros anzugeben.
10.) Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende Bestimmungen
Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist
unzulässig, es sei denn, sie ständen im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder vom Technischen Büro-Ingenieurbüro anerkannt.
11.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Technischem
Büro-Ingenieur-büo kommt ausschliesslich das österreichische Recht zur Anwendung.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die
Zustä¤ndigkeit des sachlich zustä¤ndigen Gerichts am Sitz des Technischen Büros-Ingenieurbüros vereinbart.
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